Aufgrund der immer noch hohen Corona-Infektionszahlen, haben Bundes- und Landesregierung von Baden-Württemberg eine Verschärfung der Regeln und Einschränkungen beschlossen. Die Bundesweite und in Stuttgart neugeltende Maßnahmen im Überblick.
Bundesweite Regeln
Generell sind private Zusammenkünfte bis auf 5 Personen eingeschränkt (an Weihnachten sogar auf 4) Dabei ist für jedem Treffen eine ‚Vorweihnachtsquarantäne‘ empfohlen. Außerdem gilt am Silvester- und Neujahrstag Versammlungs- sowie Verkauf von Pyrotechnik-Verbot.
Einzelhandel bleibt geschlossen (darunter auch generelle Körperpflege) mit folgenden Außnahmen: Lebensmittelhandel, Apotheken und Drogerien, Poststellen und Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte sowie Weihnachtsbaumverkauf.
Lieferung und Abholung von Lebensmittel für den Verzehr zu Hause bleibt weiter möglich. Hier findet Ihr unsere Tipps zu Takeaway und Lieferdienst-Restaurants in Stuttgart.
Zudem bleiben Schulen und Kindergaststätten vom 16. Dezember bis zum 10. Januar geschlossen. Betriebe und Arbeiter werden gebeten, Home-Office-Arbeitslösungen zu finden.
Regeln in Stuttgart
Landesweit ist das Verlassen der eigenen Wohnung nur noch aus triftigem Grund erlaubt, z. B. aus beruflichen Gründen oder zu Betreuungs- und Ausbildungszwecken oder zum Einkaufen, Sport und Bewegung. Zusätzlich gilt zwischen 20 und 5 Uhr eine Ausgangssperre, während der die Wohnung nur verlassen werden darf aufgrund eines Notfalls, der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, der Begleitung Sterbender und der Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen.
Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen, mit Ausnahme von Abholungen und Lieferdienst, jedoch nur zum Konsum daheim. Im gesamten Land ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ganztägig untersagt. Der Verkauf von Glühwein to-go ist natürlich auch verboten. Zudem ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände ist im öffentlichen Raum auch.
Präsenzunterricht ist bis zum 10. Januar untersagt. In den Schulen soll womöglich Fernunterricht angeboten werden.
Sportanlagen sind generell gesperrt, außer bei Spitzen- oder Profisport. Sportanlagen im Freien bleiben jedoch für Freizeit- und Amateursport allein oder zu zweit geöffnet.
Gottesdienste bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt wird, sind genehmigt.